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Verkehrsrecht

Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte zum Thema Verkehrsunfall, Unfallflucht und Bußgeld.

Verkehrsunfall

Einmal erwischt es jeden. Sei es, daß man für einen Moment abgelenkt war, sei es, daß ein anderer einem in den Wagen fährt. Und dann?

Bei Verletzten oder hohem Schaden: Wagen so stehen lassen, immer die Polizei rufen (Bußgeld möglich für Verursacher, oftmals ca. 35 €, je nach Delikt). Das polizeiliche Unfallprotokoll kann auch im Schadensersatzverfahren sehr hilfreich sein.

Ansonsten: Personalausweis (Fahrer haftet), Führerschein und Fahrzeugschein (Halter haftet) des Gegners prüfen, die wichtigsten Daten einschließlich Kennzeichen notieren, nach der Versicherung fragen (letztere kann notfalls auch der Anwalt ermitteln)

Eventuell: Selbst Skizze oder Fotos des Unfalls machen, Adressen von Zeugen notieren.

Kein Schuldeingeständnis! Auch in scheinbar klaren Fällen kann noch eine Mithaftung des Gegners gegeben sein. Außerdem verstoßen Schuldeingeständnisse oftmals gegen den Versicherungsvertrag.

Erforderliche Informationen geben (sonst evtl. Unfallflucht – siehe dort).

Bei kleineren Schäden vor einer Beauftragung eines Gutachters bei der gegnerischen Versicherung nachfragen, ob ein Kostenvoranschlag reicht. Problematisch sind Gutachten über Schäden unter 500 - 1.000 €, bei denen die Versicherungen sich gegen eine Übernahme der Gutachterkosten ggf. zur Wehr setzen kann.

Was kann ich ersetzt verlangen?

Wenn die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Zeitwert des Wagens vor dem Unfall und dem Restwert danach, kann grundsätzlich nur diese verlangt werden (ggf. mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht). Wird der Wagen jedoch repariert, können Reparaturen bis zu 130 % des Zeitwerts dem Gegner zur Zahlung aufgegeben werden.

Ob Unfall oder Bußgeldsache: Ihr Anwalt kann für Sie Einsicht in Behördenakten nehmen – nutzen Sie diesen Vorteil!

Unfallflucht?

„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er am dem, Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zutreffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"

Angemessene Zeit: Je nach Schaden und Wahrscheinlichkeit, daß der Berechtigte z.B. zum Auto kommt (z.B. Einparkunfall nachts). Grundsätzlich sollte man allenfalls bei geringfügigen Schäden weniger als 30 Minuten warten. Danach sofort dem Berechtigtem oder der Polizei Bescheid geben.

Ausnahmen der Wartepflicht: Z. B. dringender medizinischer oder sonstiger Notfall – nicht nur Verspätung auf dem Weg zur Arbeit.

Und wenn es doch passiert ist? Bei einem Unfall „Außerhalb des fließenden Verkehrs“ (z.B. Parkunfall) und unbedeutendem Sachschaden kann das Gericht von Strafe absehen oder sie mildern, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden die Angaben freiwillig nachholt.

Bußgeldsache

In Bußgeldsachen wird üblicherweise eine Frist von einer Woche gesetzt, in der man sich zu dem Vorwurf äußern kann. Hier sollte man schnellstens alles vorbringen, was entlastet. Wenn man die Frist verpaßt, kann ohne die Rückmeldung entschieden werden. Außerdem kann man dann nur noch gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Dann ist eine Chance verpaßt. Außerdem wird der Widerspruch öffentlich vor dem Amtsgericht verhandelt, was nicht jedermann gefällt. Wer will schon als „armer Sünder“ vor Gericht gestellt werden?

Grundsätzlich sind die in den Tabellen genannten Bußgelder und Punkte für durchschnittliche Fälle mittlerer Schuld vorgesehen. Man kann also argumentieren, daß hier ein geringeres Bußgeld schuldangemessen ist.

Externer Bußgeldrechner bei Spiegel Online